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Qualifikation

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Nicolai S. Abels 

Master of Engineering (M.Eng)

Inhaber, Ingenieur, Gutachter und von der Hochschule Kaiserslautern öffentlich rechtlich zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten

Ingenieur und Sachverständiger für alle Immobilienarten insbesondere Spezialimmobilien. Persönlich zertifiziert nach deutschem, europäischen und internationalen Standard in Anlehnung an die DIN 45013 sowie DIN EN ISO/IEC 17024 - somit verfügen wir über die höchstmögliche Qualifikationsstufe im Ingenieur- und Sachverständigenwesen wodurch unsere Leistungen, Beratungen und Gutachten sowohl national als auch international vollumfassend anerkannt sind. Darüber hinaus sind wir von der Hochschule Kaiserslautern öffentlich-rechtlich zertifizierte Sachverständige für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten und verfügen damit über ein weiteres herausragendes Qualifikationsmerkmal auf höchstem akademischen Niveau.

 

Qualifikation & Studium

 

  • Master of Engineering (Real Estate Valuation) - FB Bau- und Wirtschaftsingenieurwesen

  • Bachelor of Engineering (Real Estate Management) - FB Architektur- und Bauingenieurwesen

  • Studium Immobilienbewertung (Real Estate Valuation), TAS/Hochschule Kaiserslautern

  • Studium Immobilienmanagement (Real Estate Management), Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden

  • Studium Architektur (Architecture), Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden

  • Immobilienfachwirt, Sommerhoff-Management-Institut, Essen

Zertifizierungen

  • Öffentlich-rechtlich zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten

  • Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Mieten und Pachten (alle Immobilienarten)

  • Zertifizierter Fachmann für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke

Spezialisierung | Fachgebiete

  • Grundstücks-/Immobilienbewertung (Real Estate Valuation)

  • Immobilienmanagement (Real Estate Management)

  • Immobilienvermögensverwaltung und Investment-Management (Real Estate Asset & Investment Management)

Mitgliedschaften

  • gif - Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung e. V.

  • ICREA - International Consortium of Real Estate Associations

  • ERES - European Real Estate Society 

  • TAS - Technische Akademie Südwest e.V.

Berufserfahrung

 

Mit mehr als 15 Jahren Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft kennen wir den Markt, die Chancen, Restriktionen und Potentiale komplexer Immobilieninvestments sämtlicher Asset- und Risikoklassen. Auf Grundlage unserer Erfahrung erstatten wir qualifizierte Gutachten zur Bewertung, Prüfung und Analyse von risikoadjustierten Immobilien und beraten zu immobilienwirtschaftlichen und -technischen Sachverhalten.

Zertifizierung in Anlehnung an die DIN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024

Auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 können Personen zertifiziert werden. Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren.

In Deutschland war zunächst bis zum 31.12.2009 der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der in Deutschland tätigen Zertifizierungsstellen. Der DAR hatte dabei seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) in Berlin und wurde am 01.01.2010 nahtlos in die neu geschaffene Deutsche Akkreditierungsstelle (DakkS) überführt, welche durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) gegründet wurde.

In die DAkkS wurden die bisherigen Mitglieder von European Cooperation for Accreditation (EA), DGA und DKD überführt, sodass die neue Akkreditierungsstelle DAkkS die bisherigen Tätigkeitsfelder von DGA und DKD vollständig übernommen hat. Die Akkreditierungen von DACH, DAP, TGA/DATECH und DKD sind bis zum Auslaufen gültig und werden durch die DAkkS weiterhin überwacht.

Die auf Basis der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Zertifizierung durch eine von der TGA akkreditierte Zertifizierungsstelle ist im zertifizierten Sachverständigenwesen in Bezug auf Niveau und Aktualität des Fachkundenachweises die höchstmögliche Qualifikation.

Demnach weisen zertifizierte Sachverständige regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach.

 

Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben). Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum der Zertifikate auf 5 Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung unter Beweis stellen.

Gesetzliche Anerkennung der Zertifizierung

  • Bewertungsgesetz (vgl. §198 Abs. 2 BewG)

"Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“

  • Hypothekenbanken (Auszug §6 BelWertV)

„Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfügen; eine entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind, vermutet."

  • Oberste Finanzbehörden der Länder (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.02.2014)

„Es wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung, entgegen dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 (II R 61 / 22) an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Demnach kann der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen. Dies gelte, nicht zuletzt aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.“

  • Bundesministerium der Finanzen (BMF) - (Treffen der für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörde)

„…werden seit Mai 2000 auch zertifizierte Sachverständige ohne weitere Nachfragen für den Nachweis zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte nach dem vorgelegten detaillierten Anforderungsprofil fast den Eindruck, die Zertifizierten seien „noch besser“ als die öffentlich Bestellten.“

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - (Bafin-Rundschreiben zu den Anforderungen an die Eignung der Gutachter für die Wertermittlung nach den Richtlinien zu § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 KWG vom 23.04.2001 (I 3 - 238 - 3 / 95))

„Selbstverständlich dürfen sich Institute auch an den Zertifizierungsvoraussetzungen anderer zugelassener Zertifizierungsstellen orientieren; eine etwaige Diskriminierung solcher Mitbewerber ist und war nicht beabsichtigt. Namentlich für die WertermittlungsForum Zertifizierungsgesellschaft für Grundstückssachverständige mbH (WF-Zert) stelle ich dies ausdrücklich fest.“

  • Gutachterausschüsse (Novellierung der Gutachterausschussverordnungen. Zuletzt in Schleswig-Holstein, Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Saarland)

„Für Auskünfte aus der amtlichen Kaufpreissammlung ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Bei öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie bei gemäß DIN EN IS0/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dieses gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass sinngleiche Gleichstellungen bei der Novellierung der übrigen Gutachterausschüsse in der Zukunft erfolgen werden.“

Zertifizierung im deutschen Recht

Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der Euronorm 45013 bzw. der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt.

Allerdings hatte die Zertifizierung im deutschen Recht bis vor kurzer Zeit noch keine Berücksichtigung gefunden.

 

Lediglich die öffentliche Bestellung und Vereidigung besaß in Deutschland eine gesetzliche Grundlage (§§ 36, 36 a GewO). Vor Gericht sollten nach den verschiedenen Prozessordnungen (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann zugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Da es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine sogenannte Soll-Vorschrift handelte, die keine automatische Befolgung verlangte, wurden in der Praxis etwa die Hälfte aller Aufträge von Gerichten an zertifizierte Sachverständige vergeben.

 

Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen sollte, wurde in deutschen Fachkreisen intensiv diskutiert.

Weitere Gründe in dieser Diskussion für die Abschaffung der öffentlichen Bestellung, die insbesondere von privaten Auftraggebern angeführt wurden, waren auch

  • die unnomierte, d. h. für Dritte nicht nachvollziehbare und von IHK zu IHK verschiedene Verfahren bei der Bestellung von Sachverständigen

  • sowie aus der Gutachtenpraxis vielfach bekannte erhebliche Qualitätsunterschiede bei Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger.

Die durch diese fehlende Normierung der fachlichen Ausbildung und Qualitätskontrolle im Laufe der Jahre entstandene Kritik führte im Markt zu einer kontinuierlichen weiteren Zunahme der Beauftragung von zertifizierten Sachverständigen zu Lasten der öffentlich bestellten Sachverständigen, sowohl seitens privater wie auch gerichtlicher Auftraggeber.

Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36 a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für die Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst.

Allerdings wird durch die Anpassung allein die Fachkunde öffentlich bestellter Sachverständiger nicht an ein den zertifizierten Sachverständigen vergleichbar hohes Qualitätsniveau gehoben. In der Regel gilt daher, dass ein auf der Basis der EU-Norm zertifizierter Sachverständiger, gegenüber Sachverständigen, die nicht zertifiziert sind,

  • sowohl über eine bessere Fachkunde verfügt,

  • als auch qualitativ höherwertige Gutachten erstellt.

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