
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ABELS Immobilienbewertung (im Folgenden: AIB) und ihren Auftraggebern in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. AIB betreut und berät Auftraggeber nationaler und internationaler Herkunft.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern im Auftragsschreiben keine individuellen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Abweichungen oder Nebenabreden zu unseren Geschäftsbedingungen sowie sämtliche abweichende Bedingungen jeder Art des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, AIB hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Grundlage des Auftrages
Die Grundlage eines jeden Auftrages ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen schriftlichen, vertraglichen Vereinbarung über die Beauftragung von Beratungs- und Sachverständigenleistungen durch AIB.
§ 3 Auftragsabwicklung
(1) Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann AIB nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde gewährleisten.
(3) Die Gutachten und Beratungen bzw. die Auftragsabwicklungen werden von qualifizierten Mitarbeitern von AIB durchgeführt.
(4) AIB wird vom Auftraggeber ermächtigt, die für die Erstattung der Bewertungen erforderlichen Auskünfte – insbesondere bei Behörden – einzuholen. Der Auftraggeber erteilt AIB mit Beauftragung der jeweiligen Beratungs- und Sachverständigenleistungen Ämtervollmacht zur Einholung sämtlicher erforderlicher Informationen für den vertragsgegenständlichen Zweck.
(5) Der Auftraggeber teilt AIB die ihm bekannten nicht eingetragenen Lasten und Rechte, Denkmalschutz, Wohnungs- und Mietbindungen, Überbauten sowie Bodenverunreinigungen (insbesondere „Altlasten“ bzw. „Altlastenverdacht“) mit.
(6) AIB geht bei der Erstellung von Gutachten davon aus, dass die nicht mitgeteilten zuvor genannten Besonderheiten des Grundstücks nicht bestehen, die vorhandenen Baulichkeiten gemäß den vorgelegten Plänen genehmigt und errichtet wurden bzw. genutzt werden und die Wertermittlung die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen soll.
(7) Die vom Auftraggeber nicht mitgeteilten, nicht offensichtlichen Baumängel und Bauschäden bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt.
(8) Sofern nicht besonders beauftragt, werden von AIB keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen angestellt.
§ 4 Schweigepflicht
(1) AIB unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer strafbewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihr auch vertraglich untersagt, die Bewertungen selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit bzw. Beauftragung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren oder weiterzugeben. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für alle Personen, denen sich AIB zur Erfüllung des Auftrags bedient. Die Verschwiegenheitspflicht endet dort, wo AIB gesetzlich zur Offenbarung verpflichtet ist.
(2) Der Auftraggeber kann AIB ganz oder teilweise von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt/Urheberrechtsschutz
(1) Bis zur vollständigen Begleichung des Honorars verbleibt das gelieferte Gutachten oder die sonstige erbrachte Leistungen im alleinigen Eigentum von AIB.
(2) Bei den von AIB erbrachten Leistungen verbleibt das Urheberrecht, soweit sie urheberrechtsfähig sind, bei ihr. Entsprechend darf der Auftraggeber die beauftragte Leistung in Form einer Beratung, einer Bewertung, eines Gutachtens oder sonstige Ergebnisse einer beraterischen Tätigkeit etc. nur für den Zweck verwenden für den es vereinbart wurde. Anderweitige Verwendungen sowie die Weitergabe des Gutachtens etc. an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Genehmigung durch AIB gestattet.
(3) AIB verweist ausdrücklich auf die ihr zustehenden Urheberrechte sowie Schutzrechte in Bezug auf eigenentwickelte Verfahren, Prozesse, Strategien, Konzepte, Layouts, Skizzen, Zeichnungen, Darstellungen, Systeme, Programme, Strukturen und sonstige Entwicklungen wie auch Publikationen, Studien- und Forschungsergebnisse, welche wir explizit als unser geistiges und schöpferisches Eigentums kennzeichnen und deklarieren. Auf ebensolches, vorbenanntes Eigentum erheben wir durch entsprechende Kennzeichnung explizit Anspruch insbesondere auf sämtliche uns hiermit zustehenden Urheber- und Schutzrechte.
§ 6 Auftraggeberpflichten
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, AIB sämtliche für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich AIB uneingeschränkten Zutritt zu den betreffenden Objekten zu gewähren und soweit Ihm dies möglich ist.
§ 7 Honorar
(1) Die nachfolgenden Honorarregelungen, gelten für sämtliche Sachverständigenleistungen der AIB, innerhalb des gegenständlichen Fachgebietes, grundsätzlich als vereinbart:
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Die Abrechnung der Sachverständigenleistungen erfolgt in Anlehnung an die jeweils gültige, aktuellste Fassung der Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (BVS). Diese Honorarrichtlinie bezieht sich auf die Erstellung von Verkehrswertgutachten (gem. § 194 BauGB) als Vollgutachten für Immobilien durch öffentlich bestellte und vereidigte sowie qualifizierte Sachverständige.
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Die Anwendung der Honorare bezieht sich bei der Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen und Gutachten auf den maßgeblichen ermittelten Verkehrswert. Für Fälle, bei denen Wertminderungen erfolgen (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparatureinfluss, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschließungsprobleme, städtebaulich zu berücksichtigen Sachverhalte u.a.), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Wertes zu bemessen.
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Soweit nicht anders vereinbart, gilt ein Stundenhonorar, je angefangener Stunde (60 Minuten), des Sachverständigen in Höhe von 250,00 Euro inkl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer als vereinbart (Sachverständigenhonorar).
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Vor Auftragserteilung erfolgt ein unverbindliches Beratungsvorgespräch, in welchem der zu erbringende Leistungsumfang sowie Zweck definiert und in der Auftragserteilung (Vertrag) schriftlich festgehalten wird.
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Folgende Honorarsätze und Abrechnungspreise werden unseren Sachverständigenleistungen grundsätzlich zugrunde gelegt und verstehen sich inklusive der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer als vereinbart:
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Honorar
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Sachverständigenhonorar, je angefangener Stunde (60 Minuten), 250,00 Euro
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Nebenkosten
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Allgemeine Nebenkosten (z.B. Einholung behördlicher Auskünfte, Parkgebühren, Telefonkosten, Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungs- sowie Flug- und sonstige Transferkosten, etc.), nach tatsächlichen Kosten
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Druckausfertigung von gutachterlichen Stellungnahmen / Gutachten, je Stück 50,00 Euro
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Fahrtkosten für An- und Abfahrt ab Bürostandort (inkl. Zeitaufwand), je km 1,80 Euro
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Begutachtung und Beratung vor Ort: ohne schriftliche Stellungnahme, ab 500,00 Euro
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Gutachterliche Stellungnahme: Begutachtung und Beratung vor Ort sowie indikative Wertausweisung in Form einer Wertindikation (ca. 4-5 DIN A4-Seiten als PDF; z.B. Hauskaufberatung, Begleitung bei An-/Verkauf, Substanzanalyse, Objektüberprüfung, Kostenschätzung bei Schäden und Mängeln etc.), ab 1.500,00 Euro
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Gutachtenerstattung - Vollgutachten (Verkehrswertgutachten etc.) Honorar nach BVS-Honorarrichtlinie bzw. Basishonorar ab 2.500,00 Euro
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(2) Das Mindesthonorar (Basishonorar) für die Erstattung von Gutachten beträgt 2.500,00 EUR inklusive der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Das Basishonorar umfasst die jeweils gegenständlichen Leistungen zur Erstattung des Gutachtens und/oder die hiermit einhergehenden Beratungsleistungen durch den Sachverständigen. Nicht erfasste Leistungen zur Einholung von erforderlichen Dokumenten und Unterlagen und über die Gutachtenerstellung hinausgehende Leistungen und Beratungen, werden nach Zeitaufwand mit einem Sachverständigenhonorar in Höhe von 250,00 Euro inklusive der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer je angefangener Stunde vergütet und abgerechnet. Sämtliche Auslagen, Gebühren etc. im Zusammenhang mit der Einholung erforderlicher Daten, Dokumente u.a. zur Erstellung des jeweiligen Gutachtens, werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(3) Wird keine besondere Vergütung vereinbart, so richtet sich das Honorar ersatzweise nach der aktuellsten Honorarrichtlinie des BVS oder nach HOAI.
(4) Die Ansprüche der Vergütung sind mit erbrachter Leistung, spätestens mit Erhalt der Honorarrechnung sofort zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszinssatz (§ 288 BGB).
(6) Das jeweilige Honorar ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu entrichten.
(7) Die Vereinbarung von Voraus- und Abschlagszahlungen ist zur Deckung entstehender Kosten des Sachverständigen grundsätzlich zulässig und bei Beauftragung schriftlich zu dokumentieren. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gilt eine Voraus- und Abschlagszahlung in Höhe von 50,00% des geschätzten Gesamthonorars als vereinbart und ist zum Zeitpunkt der verbindlichen Beauftragung zur sofortigen Zahlung fällig. Die sich aus der Voraus- und Abschlagszahlung ergebende Differenz zur Honorarendrechnung ist sodann gemäß §7 (4) mit vollständig erbrachter Leistung, spätestens jedoch mit Erhalt der Honorarendrechnung zur sofortigen Zahlung fällig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Vorauszahlung des vereinbarten Honorars in Höhe von 100,00% vereinbart werden (z.B. Aufträge von Kunden aus dem Ausland bzw. bei hohem zu erwartenden Zahlungsausfallrisiko etc.)
(8) Das erstattete Gutachten oder die schriftliche Ausarbeitung wird soweit nicht anders vereinbart, umweltschonend in digitaler Form als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt und in der Regel via Mail nach Fertigstellung an den Auftraggeber übermittelt. Nur bei gesonderter und expliziter Beauftragung kann gegen Gebühr von € 50,00 inkl. USt. zzgl. Versandkosten ein schwarz/weiß-Druckexemplar in ebenfalls möglichst umweltschonender Form ergänzend zur Digitalversion (PDF) bereitgestellt werden.
§ 8 Haftungsregelung
(1) Sämtliche Sachverständigenleistungen insbesondere Beratungen und Bewertungen sind nur für den Auftraggeber und dessen Beauftragungszweck bestimmt.
(2) Die Weitergabe von Beratungsinhalten und/oder Bewertungen an Dritte darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von AIB erfolgen.
(3) AIB haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn diese durch ein mangelhaftes Gutachten oder eine sonstige mangelhafte Beratungs- und/oder Sachverständigenleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Alle darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine mangelhafte Nacherfüllung entstehen. Die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung werden hiervon nicht berührt.
(4) Mängel sind nach Feststellung gegenüber AIB unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Bewertung oder sonstigen empfangenen Leistung anzuzeigen.
(5) Alle Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens oder der vereinbarten und empfangenen Leistung beim Auftraggeber.
(6) Hat der Auftraggeber seinen Firmen-/Geschäftssitz im Ausland, so gilt deutsches Recht.
§ 9 Anschrift
Geschäftsadresse:
ABELS Immobilienbewertung
Ingenieure | Sachverständige | Gutachter
Thornsgraben 31
56368 Klingelbach
Deutschland
§ 10 Datenschutz
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt gesetzeskonform. AIB verpflichtet sich, die Privatsphäre aller Personen zu schützen und die personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Telekommunikationsgesetze. Die vom Kunden erhaltenen Daten werden nur zur Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 11 Kündigung
(1) Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Auftraggeber und AIB können den Auftrag jedoch jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Wichtige Gründe für den Auftraggeber sind insbesondere: Rücknahme der Sachverständigeneigenschaft insbesondere sämtlicher legitimierender Umstände von AIB, Verstoß von AIB gegen die Pflicht zur objektiven und unparteiischen Gutachtenerstellung.
(3) Wichtige Gründe für den Sachverständigen sind insbesondere: Verweigerung einer notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, unzulässige Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, Schuldverzug oder Vermögensausfall des Auftraggebers.
(4) Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Auftraggebers entsteht kein Honoraranspruch des Sachverständigen.
(5) Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Sachverständigen behält dieser seinen Honoraranspruch, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
§12 Einbeziehung berufsrechtlicher Regularien bzw. Sachverständigenordnungen
(1) Als Sachverständige fühlen wir uns den anerkannten berufsrechtlichen Regularien der Sachverständigenordnungen, der angehörigen Ingenieurkammern und sonstigen Kammern sowie den international anerkannten Qualitätsstandards und ethischen Berufsstandards stets verpflichtet.
Gemäß der anerkannten Sachverständigenordnung, erbringen wir unsere Beratungs- und/oder Sachverständigentätigkeit unter Wahrung der nachfolgenden Grundvoraussetzungen in Form berufsrechtlicher Regularien:
(2) Tätigkeitsgebiet
(2.1) Die Tätigkeit des Sachverständigen hat den Zweck, Auftraggebern aller Art, auch Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständigen- und Beratungsleistungen zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2.2) Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(2.3) Die Tätigkeit kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(2.4) Die Sachverständigentätigkeit ist unbefristet.
(3) Tätigkeitsvoraussetzungen
(3.1) Für das Sachgebiet des Sachverständigen, müssen hervorragende Kenntnisse der Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete sind ausdrücklich auf die Kompetenzbereiche des Sachverständigen zu beschränken.
(3.2) Ein Sachverständiger kann nur tätig werden, wenn
a) seine Hauptniederlassung in Deutschland liegt;
b) er das 30. Lebensjahr vollendet hat;
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines Sachverständigen bietet.
(3.3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, hat die unter §2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen und zusätzlich nachzuweisen, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 11 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(4.1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(4.2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(4.3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat - soweit vorhanden - die vom Berufsverband festgelegten Mindestanforderungen an Gutachten, derzeit identisch mit den Mindestanforderungen des Institutes für Sachverständigenwesen, und sonstigen ggf. vom Berufsverband herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4.4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht
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Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
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Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht in Frage gestellt. (Striktes Trennungsprinzip)
(5) Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(5.1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(5.2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen.
(5.3) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden.
(5.4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.
(6) Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
(6.1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet.
(6.2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern nicht verpflichtet. Er kann die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
(7) Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(7.1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
(7.2) Erbringt ein Sachverständiger eine Leistung mit einem anderen Sachverständigen gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden.
(8) gilt entsprechend. Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der hiermit in Verbindung stehenden Vertragsbeziehungen, auf welche sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge von Änderungen der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Verbindung stehenden Vertragsbeziehungen Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere auch sämtliche hiermit in Verbindung stehenden Vertragsbeziehungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hiermit in Verbindung stehenden Vertragsbeziehungen eine Lücke enthalten sollten.
§ 14 Schlussbestimmungen
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder zukünftig unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Gerichtsstand ist Diez an der Lahn.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen