Asbest TRGS 519: Vorschriften, Sachkunde und Schutzmaßnahmen
Asbest ist ein besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff. Wer an asbesthaltigen Materialien arbeitet, muss deshalb umfangreiche Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten. Eine zentrale Bedeutung hat dabei die TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.
Doch was genau regelt die TRGS 519? Wann ist ein Sachkundenachweis erforderlich? Welche Anforderungen gelten für die Gefährdungsbeurteilung, den Arbeitsplan und die Durchführung von Asbestarbeiten?
In diesem Beitrag erklären wir, was Unternehmen, Fachbetriebe, Bauherren und Verantwortliche über Asbest und TRGS 519 wissen sollten.
Was ist die TRGS 519?
Die TRGS 519 ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe und trägt den vollständigen Titel: „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.
Sie beschreibt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien. Dazu gehören insbesondere Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Beseitigung asbesthaltiger Abfälle.
Die TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Wer die Technische Regel einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt werden. Alternativ sind andere Maßnahmen möglich, sofern mindestens das gleiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreicht wird.
Warum ist Asbest so gefährlich?
Asbest besteht aus natürlich vorkommenden, sehr widerstandsfähigen Mineralfasern. Werden asbesthaltige Materialien beschädigt, bearbeitet oder unsachgemäß entfernt, können gesundheitsgefährdende Fasern freigesetzt werden.
Besonders problematisch ist das Einatmen dieser Fasern. Asbest kann unter anderem Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliome verursachen.
Das Risiko besteht insbesondere dann, wenn bei Bearbeitungs- oder Abbrucharbeiten Asbestfasern in die Atemluft gelangen. Deshalb kommt dem Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien eine entscheidende Bedeutung zu. Die BAuA weist ausdrücklich auf die erheblichen Gesundheitsgefahren von Asbest hin.
Für welche Arbeiten gilt die TRGS 519?
Die TRGS 519 gilt grundsätzlich für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien im Zusammenhang mit:
Abbrucharbeiten
Sanierungsarbeiten
Instandhaltungsarbeiten
Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
bestimmten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenkleber
der Beseitigung und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Auch andere Personen können berücksichtigt werden, wenn sie durch die Arbeiten gefährdet werden können.
Die TRGS 519 unterscheidet dabei verschiedene Situationen und Tätigkeiten. Für bestimmte Arbeiten gelten spezielle Anforderungen, beispielsweise für Asbestzementprodukte, Tätigkeiten mit geringer Exposition oder Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten.
Asbest erkennen: Warum eine Erkundung wichtig ist
Vor Beginn von Arbeiten in älteren Gebäuden sollte geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind.
Asbest kann in zahlreichen früher verwendeten Bauprodukten vorkommen. Dazu gehören beispielsweise:
Asbestzementplatten
Fassadenplatten
Dachplatten
Rohrisolierungen
Bodenbeläge
Kleber
Putze
Spachtelmassen
Fliesenkleber
Dichtungen
Brandschutzmaterialien
Das bloße Aussehen eines Materials reicht häufig nicht aus, um Asbest sicher auszuschließen.
Bestehen Zweifel, sieht die TRGS 519 eine qualifizierte Beurteilung und gegebenenfalls eine Untersuchung von Materialproben vor. Vor Beginn der Arbeiten muss insbesondere festgestellt werden, ob Beschäftigte mit asbesthaltigen Materialien arbeiten oder ob bei der Tätigkeit asbesthaltige Stäube freigesetzt werden können.
Gefährdungsbeurteilung bei Asbestarbeiten
Eine zentrale Voraussetzung für sichere Asbestarbeiten ist die Gefährdungsbeurteilung.
Nach TRGS 519 muss die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen erfolgen. Dabei sind unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Menge der asbesthaltigen Materialien
Ausmaß und Dauer der möglichen inhalativen Exposition
Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren
verwendete Arbeitsmittel
erforderliche Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit
Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert werden und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden.
Damit ist die Gefährdungsbeurteilung nicht lediglich eine Formalität. Sie bildet die Grundlage für die konkrete Planung und Durchführung der Asbestarbeiten.
Arbeitsplan nach TRGS 519
Vor der Durchführung bestimmter ASI-Arbeiten ist ein Arbeitsplan erforderlich.
Der Arbeitsplan beschreibt unter anderem, wie die geplanten Arbeiten durchgeführt werden und welche Schutzmaßnahmen vorgesehen sind.
Je nach Art der Tätigkeit können dabei beispielsweise folgende Punkte eine Rolle spielen:
Art und Umfang der Arbeiten
vorhandene asbesthaltige Materialien
Arbeitsverfahren
technische Schutzmaßnahmen
persönliche Schutzausrüstung
Abschottung des Arbeitsbereichs
Dekontamination
Reinigung
Abfallbehandlung
Transport und Entsorgung
Eine sorgfältige Arbeitsplanung ist entscheidend, um die Freisetzung von Asbestfasern möglichst zu verhindern beziehungsweise zu minimieren.
TRGS 519 Sachkunde: Wer darf Asbestarbeiten durchführen?
Ein besonders wichtiger Punkt der TRGS 519 ist die Sachkunde.
Je nach Art und Umfang der Tätigkeit gelten unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Personen. Die TRGS 519 enthält hierfür verschiedene Regelungen und Lehrgangskonzepte.
Die Sachkunde kann beispielsweise für Tätigkeiten an Asbestzementprodukten, für bestimmte Tätigkeiten mit geringer Exposition oder für Arbeiten geringen Umfangs relevant sein. Die entsprechenden Lehrgangsinhalte umfassen unter anderem Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest, rechtliche Vorschriften, personelle Anforderungen und Schutzmaßnahmen.
Wichtig ist deshalb: Nicht jede Tätigkeit an einem möglicherweise asbesthaltigen Bauteil darf einfach von beliebigen Personen durchgeführt werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss geprüft werden, welche Qualifikation und Sachkunde für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist.
Welche Schutzmaßnahmen schreibt die TRGS 519 vor?
Die konkreten Schutzmaßnahmen hängen von der jeweiligen Tätigkeit und der zu erwartenden Exposition ab.
Grundsätzlich geht es darum, eine Freisetzung und Verteilung von Asbestfasern zu verhindern beziehungsweise so weit wie möglich zu reduzieren.
Dazu können unter anderem gehören:
geeignete Arbeitsverfahren
technische Schutzmaßnahmen
staubarme beziehungsweise emissionsarme Verfahren
geeignete Absaugtechnik
Abschottung des Arbeitsbereichs
persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz
Schutzkleidung
Hygienemaßnahmen
Reinigung und Dekontamination
geeignete Unterweisung der Beschäftigten
Die TRGS 519 enthält hierzu umfangreiche organisatorische und technische Anforderungen sowie Regelungen zur persönlichen Schutzausrüstung und Hygiene.
Asbestzement: Besondere Anforderungen
Asbest wurde über viele Jahrzehnte unter anderem für Asbestzementprodukte eingesetzt.
Typische Beispiele sind ältere:
Dachplatten
Fassadenplatten
Wellplatten
Rohrleitungen
Abdeckungen
Für Abbrucharbeiten an Asbestzement enthält die TRGS 519 besondere Regelungen. Dafür existieren auch spezielle Qualifikationsanforderungen und Lehrgangsinhalte.
Dabei sollte nicht nur das Material selbst betrachtet werden. Entscheidend ist auch die geplante Arbeitsweise.
Ein intaktes Asbestzementprodukt kann sich hinsichtlich der Faserfreisetzung deutlich anders verhalten als ein beschädigtes, verwittertes oder mechanisch bearbeitetes Produkt.
Schwach gebundener und fest gebundener Asbest
Bei der Beurteilung von Asbestarbeiten spielt auch die Bindungsform eine wichtige Rolle.
Fest gebundene Asbestprodukte enthalten Asbestfasern, die relativ stark in eine Matrix eingebunden sind. Ein bekanntes Beispiel ist Asbestzement.
Bei schwach gebundenen Asbestprodukten können Fasern wesentlich leichter freigesetzt werden. Deshalb gelten hierfür besonders strenge Anforderungen.
Die TRGS 519 fordert bereits bei der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Betrachtung, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
Asbest und die Gefahrstoffverordnung
Die TRGS 519 steht nicht isoliert. Sie ist Bestandteil des Regelwerks zum Schutz vor Gefahrstoffen.
Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und deren Vorschriften zum Schutz vor Gefährdungen durch Asbest.
Für Unternehmen bedeutet das: Bei Asbestarbeiten müssen nicht nur einzelne technische Maßnahmen betrachtet werden. Vielmehr ist ein vollständiges Schutzkonzept erforderlich, das von der Ermittlung der Gefahr über die Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplanung bis hin zur Durchführung und Entsorgung reicht.
Asbest richtig entsorgen
Asbesthaltige Materialien dürfen nicht einfach wie gewöhnlicher Bauschutt behandelt werden.
Bei der Entfernung fallen asbesthaltige Abfälle an, für deren Verpackung, Transport und Entsorgung besondere Anforderungen gelten.
Bereits bei der Planung der Sanierung sollte deshalb berücksichtigt werden:
Welche Materialien werden ausgebaut?
Wie werden sie verpackt?
Wie werden sie aus dem Arbeitsbereich entfernt?
Wie werden sie transportiert?
Welcher Entsorgungsweg ist vorgesehen?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Eine fachgerechte Entsorgung ist ein wichtiger Bestandteil einer sicheren Asbestsanierung.
Was passiert bei Verstößen gegen die Asbestvorschriften?
Arbeiten mit Asbest ohne geeignete Schutzmaßnahmen können erhebliche gesundheitliche Risiken für Beschäftigte und andere Personen verursachen.
Darüber hinaus können Verstöße gegen die geltenden Vorschriften arbeits- und gefahrstoffrechtliche Konsequenzen haben.
Deshalb sollte bei geplanten Asbestarbeiten immer geprüft werden, welche gesetzlichen und technischen Anforderungen im konkreten Einzelfall gelten.
TRGS 519 Checkliste für Asbestarbeiten
Vor Beginn einer Asbestmaßnahme sollten unter anderem folgende Fragen geklärt werden:
1. Wurde geprüft, ob Asbest vorhanden ist?
Eine sichere Ermittlung der vorhandenen Materialien ist die Grundlage für die weitere Planung.
2. Wurde eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?
Die Gefährdungsbeurteilung muss tätigkeitsbezogen erfolgen und dokumentiert werden.
3. Ist die erforderliche Sachkunde vorhanden?
Je nach Tätigkeit gelten unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation.
4. Wurde ein Arbeitsplan erstellt?
Bei den entsprechenden ASI-Arbeiten ist die Arbeitsplanung Bestandteil der vorgeschriebenen Vorbereitung.
5. Sind geeignete Schutzmaßnahmen vorhanden?
Dazu können technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen gehören.
6. Ist die Entsorgung geklärt?
Asbesthaltige Abfälle müssen entsprechend den geltenden Anforderungen behandelt und entsorgt werden.
7. Sind die Beschäftigten unterwiesen?
Alle betroffenen Beschäftigten müssen über die Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert sein.
Häufige Fragen zur TRGS 519
Was bedeutet TRGS 519?
TRGS 519 steht für Technische Regel für Gefahrstoffe 519 und trägt den Titel „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“. Sie konkretisiert Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit Asbest.
Ist die TRGS 519 gesetzlich verpflichtend?
Technische Regeln sind keine Gesetze im klassischen Sinn. Sie konkretisieren jedoch die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei ihrer Einhaltung kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Bei einer abweichenden Vorgehensweise muss mindestens das gleiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreicht werden.
Brauche ich für Asbestarbeiten einen Sachkundenachweis?
Das hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Die TRGS 519 enthält unterschiedliche Anforderungen an die erforderliche Qualifikation und Sachkunde. Für bestimmte Tätigkeiten sind entsprechende Sachkundelehrgänge vorgesehen.
Darf man Asbest selbst entfernen?
Bei Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind die geltenden Vorschriften und konkreten Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere bei Arbeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, bestehen umfangreiche Anforderungen an Schutz, Qualifikation und Durchführung. Vor einer Eigenleistung sollte deshalb zunächst fachkundig geklärt werden, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Tätigkeit zulässig ist. Im Regelfall sind eigenständige, nicht fachkundig ausgeführte Asbestarbeiten, ohne Legitimation, zu unterlassen und können zu hohen Bußgeldern führen.
Welche Materialien können Asbest enthalten?
Asbest wurde in zahlreichen älteren Bauprodukten eingesetzt, unter anderem in Asbestzement, Bodenbelägen, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Dichtungen und weiteren Baustoffen. Bei Verdacht sollte eine fachkundige Beurteilung erfolgen.
Fazit: TRGS 519 ist die zentrale Regel für sichere Asbestarbeiten
Die TRGS 519 ist eine zentrale Grundlage für den sicheren Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Entscheidend sind insbesondere:
eine zuverlässige Ermittlung asbesthaltiger Materialien,
eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
die erforderliche Sachkunde,
eine sorgfältige Arbeitsplanung,
geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
persönliche Schutzausrüstung,
eine fachgerechte Durchführung
sowie die ordnungsgemäße Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
Da die TRGS 519 regelmäßig angepasst wird, sollten Unternehmen und Verantwortliche immer mit der aktuellen Fassung arbeiten. Die BAuA veröffentlicht die jeweils geltenden Technischen Regeln und stellt die aktuelle TRGS 519 zur Verfügung.
Wichtig: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, fachkundige Beratung oder Prüfung der konkreten rechtlichen Voraussetzungen.
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