Bauabnahme

Sichere Bauabnahme bei Neubau und Umbau in Diez, Limburg, Wiesbaden, Mainz, Frankfurt am Main, Koblenz, im Rhein-Main-Gebiet und deutschlandweit

Als zertifizierter Immobiliengutachter gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 begleiten wir die Bauabnahme und schützen Bauherren vor teuren Baumängeln und versteckten Schäden. Bei der finalen Bauabnahme prüfen wir alle relevanten Bauteile, dokumentieren Mängel und sorgen dafür, dass Bauunternehmen nachbessern müssen. Als Immobiliengutachter gewährleisten wir höchste Sicherheit.

Sicherheit mit Gutachter bei der Bauabnahme

Fehler, Schäden, Mängel, Soll-Abweichungen Fristen und Gewährleistungsansprüchen richtig regeln vor der Beweislastumkehr

  • Umfassende Prüfung sämtlicher Unterlagen
  • Klärung sämtlicher Fragen vor der Bauabnahme
  • Begutachtung und Prüfung sämtlicher einsehbarer Bauteile
  • Überprüfung der Bausubstanz und Ausführungsqualität vor Ort (1 Ortstermin)
  • Aufnahme, Dokumentation und Protokollierung baulicher Mängel
  • Aufnahme, Dokumentation und Protokollierung baulicher Schäden
  • Dokumentation von Abweichungen vom geschuldeten Soll-Zustand
  • Beratung zum geschuldetem Soll hinsichtlich der Qualitäten
  • Fachliche Beratung bei differenten Auffassungen der Parteien
  • Beratung zu Formulierungen innerhalb des Abnahmeprotokolls
  • Beratung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen
  • Schriftliche gutachterliche Stellungnahme für den Auftraggeber
Als Gutachter, Sachverständige und Ingenieure haben wir uns auf die professionelle Begleitung von Bauabnahmen spezialisiert. Wir begleiten und beraten Sie bei der Bauabnahme im Rhein-Main-Gebiet und deutschlandweit.

Sie haben Fragen zur Bauabnahme?
​Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und ein persönliches Kennenlernen.

Kontaktieren Sie uns unter 06486 901 76 41
​oder mobil unter 0163 465 98 64
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Begleitung der Bauabnahme

Professionelle Begleitung der Bauabnahme durch Baugutachter und Bausachverständige bei Neubau, Umbau und Projektentwicklung.

Die Leistungen der Bauabnahmebegleitung durch uns als Gutachter umfassen die ganzheitliche Überprüfung sämtlicher Unterlagen zur Feststellung des geschuldeten Soll-Zustand vor und während der Bauabnahme. Hierzu werden auch sämtliche Korrespondenzen und Schriftverkehre überprüft die für die Bauabnahme von Relevanz sind, damit es während der Bauabnahme möglichst nicht zu Komplikationen kommt (undokumentierte Abweichungen). Während der Bauabnahme werden durch uns als Gutachter sämtliche Bauteile und die Bausubstanz durch Inaugenscheinnahme zur Feststellung des bautechnischen Zustands, der Ausführungs- und Bauproduktqualität auf Abweichungen vom Soll-Zustand sowie auch visuell erkennbare Baumängel und Bauschäden der Immobilie überprüft. Als Ingenieure, Gutachter und Sachverständige beraten wir Sie während der gesamten Auftragsphase fachlich zu sämtlichen Fragen der Bauabnahme insbesondere auch bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Parteien hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Soll-Zustands, zu Ausführungsqualitäten und Bauproduktqualitäten.

Grundlagen für die Überprüfung ist zunächst das öffentliche Baurecht, die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Inhalte Ihrer Bau- und Leistungsbeschreibung sowie etwaige sonstige Vereinbarungen, die sich aus dem Bauvertrag und der Bemusterung ergeben. Sämtliche Planunterlagen, insbesondere die Ausführungsplanung und Elektroplanung wird auf Plausibilität überprüft (keine Vermessung/Funktionstests).

Die Ergebnisse der technischen Begutachtung werden durch uns als Gutachter in einer gutachterlichen Stellungnahmen erfasst. Unsere gutachterliche Stellungnahme erhält der Auftraggeber innerhalb von 5-7 Werktagen nach erfolgter Bauabnahme in digitaler Form als PDF-Dokument. Diese dient zur Dokumentation der wichtigsten Sachverhalte des Bauabnahmetermins und beinhaltet insbesondere negative Abweichungen vom geschuldeten bzw. vertraglichen Soll-Zustand. Sämtliche festgestellte wesentliche Baumängel und Bauschäden werden dokumentiert. Je nach gegenständlichem Schaden oder Mangel erfolgt eine Kostenschätzung zur Behebung des Schadens bzw. Mangels im Rahmen eines Soll-Ist-Vergleiches (Bautenstandsanalyse).

Der Einsatz von Hilfsmitteln für die technische Begutachtung (Gerüste, Hubsteiger, Leitern etc.) sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind vom Auftraggeber bereit zu stellen. Gleiches gilt für den Einsatz spezieller Prüf- und Messgeräte zur Bauwerksdiagnostik durch uns als Gutachter, Baugutachter und Sachverständiger.

Unsere Leistungen als Gutachter und Sachverständiger erbringen wir stets unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen, sodass wir höchstmögliche Sicherheit und Transparenz gewährleisten.

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Informationen zur Bauabnahme

Bauabnahme mit Baugutachter

​Die Bauabnahme verstehen wir als einen der wichtigsten Bestandteile des Bauprozesses. Hierbei handelt es sich um die Abnahme von Bauleistungen insbesondere in Form von Teilabnahme als auch Gesamtabnahme (Schlussabnahme).​

Als Gutachter und Sachverständiger begleiten wir Sie bei der Bauabnahme um Unstimmigkeiten, Probleme, Schäden und Mängel zu vermeiden bevor Sie entstehen.

​Bauverträge sind grundsätzlich als Werkverträge einzuordnen. Es gilt dementsprechend das Werkvertragsrecht. Gemäß BGB ist der Bauherr als entsprechender Besteller des Werkes bzw. der vertragsgegenständlichen Werkleistung dazu verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Bedeutend hierbei ist bereits der gesetzliche Wortlaut des "vertragsmäßig hergestellten Werkes", denn nur die Vertragsmäßigkeit, also Abnahmefähigkeit und Mangelfreiheit stellt die Grundlage der Bauabnahme dar. Zudem ist die Bauabnahme grundsätzlich das Recht des Bestellers, da er hierdurch überprüfen kann, ob die Werkleistung tatsächlich wie vereinbart erbracht und ausgeführt wurde. Die Bauabnahme ist folglich eine einseitige Erklärung des Bauherrn die bedeutet, dass er als Bauherr die vom Bauunternehmer erbrachte Werkleistung entgegennimmt und diese als im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei bestätigt bzw. billigt. Der Bauherr bestätigt also mit der Bauabnahme, dass das übergebene Werk dem vertraglich vereinbarten entspricht.

Die Bedeutung und Komplexität von Bauvorhaben hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend erhöht. Wir beraten zu Bauabnahmen und führen auftragsspezifische, sachverständige Bauabnahmebegleitungen durch. Hierbei werden sämtliche Objektunterlagen, vom Bauvertrag bzw. Bauträgervertrag über die Bau- und Leistungsbeschreibung - BLB , Bemusterungen sowie sämtliche Kommunikationen, Nachträge, Abweichungen und Änderungswünsche während der Bauphase überprüft. Im Rahmen der Bauabnahmebegleitung erfolgt die physische Prüfung vor Ort auf Abnahmefähigkeit und Mangelfreiheit. Wir beraten unsere Auftraggeber hinsichtlich Formulierungen im Bauabnahmeprotokoll sowie hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von Wertabzügen, Einbehalten, Vorbehalten, Mangelanzeigen und Fristsetzungen.

​Nur durch intensive Vorprüfungen durch uns als Gutachter ist es möglich, die tatsächlichen Ausführungen und Qualitäten vor und bei der Bauabnahme zu überprüfen und um ggf. bestehende Abweichungen, Mängel und Schäden rechtzeitig festzustellen. Genau hierauf haben wir unsere Leistungen als Gutachter ausgerichtet und bieten spezialisierte, individuelle und stets praxisorientiert pragmatische Bauabnahmebegleitungen an, um Bauherren höchstmögliche Sicherheit zu ermöglichen.

Unsere Leistungen als Gutachter bei der Bauabnahme:
  • Umfassende Beratung vor und während der Bauabnahme
  • Überprüfung sämtlicher bauabnahmerelevanter Dokumente vorab
  • Dokumentation von Schäden und Mängeln (Beweissicherung)
  • Bautenstand- und Qualitätskontrolle im Rahmen der Bauabnahme
  • Sicherung von Ansprüchen bei Mängeln, Schäden und Abweichungen
  • Durchführung von qualifizierten Bauabnahmebegleitungen
  • Bewertung und Formulierung von Einbehalten
  • Bewertung und Formulierung von Vorbehalten
  • Formulierung von Mangelanzeigen und Fristen
  • Sicherung von Ansprüchen vor Gewährleistungsablauf (Nachprüfung)
Bauherren müssen etwaige Risiken der Bauabnahme frühzeitig erkennen um sich entsprechende Ansprüche zu sichern. Bauabnahmebegleitungen durch uns als Gutachter und Sachverständiger ermöglichen hierbei einen optimierten, transparenten und möglichst sicheren Bauabnahmeprozess. ​​​​​​

Unsere umfangreichen Beratungsleistungen als Gutachter im Bereich der gutachterlichen bzw. sachverständigen Bauabnahmebegleitung gewährleisten Ihnen höchstmögliche Transparenz und Sicherheit bei der Bauabnahme.

Bauabnahme mit Ingenieuren, Sachverständigen und Gutachtern

Dem Bauherren ist anzuraten, in jedem Falle eine Bauabnahmebegleitung durch einen Sachverständigen und Gutachter in Anspruch zu nehmen. Die erbrachten Bauleistungen sollten im Detail geprüft werden, bevor die Abnahme erklärt oder verweigert wird. Da im Regelfall davon auszugehen ist, dass es sich beim Bauherren um einen Laien handelt, der kein Fachmann ist, sollte er einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen. Auch wenn es sich dem Wortlaut nach nicht um einen Laien handeln sollte, stellt die qualifizierte Begleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen dennoch ein wichtiges Mittel dar, um bei späteren Streitfällen eine rechtssichere Dokumentation zu gewährleisten. In jedem Falle stärkt eine Bauabnahmebegleitung durch einen Sachverständigen die Rechtsposition des Bauherren. Weiterhin zu empfehlen ist die baubegleitende Qualitätskontrolle durch Teilabnahme bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen Neubau, da Fehler und Mängel bereits vermieden werden können, bevor Sie entstehen. Insbesondere spielt dies eine wichtige Rolle für die spätere Bauabnahme, da versteckte bzw. verdeckte Mängel ggf. bei der Bauabnahme nicht mehr erkennbar sind. Auch bei Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung vor Fertigstellung (z.B. bei Insolvenz etc.) hat der Bauherr die Pflicht zur grundsätzlichen Abnahme. Hierbei ist die erbrachte Teilleistung bis zur Kündigung zu berücksichtigen. Die Bauabnahme darf in jedem Falle nicht aus unwesentlichen Gründen verweigert werden, da die gekündigte Leistung nicht fertiggestellt ist - ausgenommen sind entsprechende Mängel an der Teilleistung bis zur Kündigung.

Weitere Hinweise zur Bauabnahme:

Die Abnahme wird im Normgefüge des privaten Baurechts u.a. in § 640 BGB geregelt. Durch den Vollzug der Bauabnahme wurde das Bauprojekt von der Bauphase in die Nutzungsphase überführt. Hierbei übernimmt der Bauherr das Bauwerk als auch sämtliche Rechte und Pflichten.

Wir übernehmen die zuverlässige und sichere Beratung sowie die professionelle Begleitung der Bauabnahme bei Neubau und Projektentwicklung im Rhein-Main-Gebiet sowie für ausgewählte Projekte deutschlandweit.

Wir garantieren höchste Beratungsqualität:​
  • Umfassende Beratung durch Ingenieure, Sachverständige & Gutachter
  • Individuelle, sachliche, fundierte und faktenbasierte Beratung
  • Langjährige Erfahrung
Geprüfte Qualität:
  • Zertifizierte Immobiliengutachter
  • Ingenieure für Bau- und Immobilienwirtschaft
  • Öffentlich-rechtlich zertifizierte Sachverständiger (TAS) für Immobilienbewertung

FAQ Bauabnahme

Welche Buchungs- und Vorlaufzeiten sind zu beachten?
  • Wir benötigen deutschlandweit eine Vorlaufzeit von mindestens 2 Wochen aufgrund der intensiven Vorprüfung sämtlicher Unterlagen im Rahmen der Bauabnahme. Diese Vorlaufzeiten variieren innerhalb des Jahres aufgrund von Auslastungsschwankungen. Bitte kontaktieren Sie uns persönlich für eine genaue Auskunft zu den aktuellen Vorlaufzeiten.
Welche Unterlagen sind durch den Auftraggeber für die Bauabnahme bereitzustellen?
  • Bauvertrag
  • Bau- und Leistungsbeschreibung
  • Bemusterungsprotokoll bzw. Übersicht zu festgelegten Ausstattungen
  • Bauantrag, Planunterlagen nebst Ausführungsplanung und Elektroplanung
  • Sondervereinbarungen, sämtliche Korrespondenzen und Schriftverkehre
  • Sonstige vertragliche Vereinbarungen zum geschuldeten Soll-Zustand
Wann hat die Bauabnahme zu erfolgen?
  • Regelmäßig fordert der Bauunternehmer zur Abnahme auf, sobald dieser seine Leistung als fertiggestellt betrachtet. Grundsätzlich ist der Bauherr zur Abnahme des vertraglich geschuldeten Werkes (Bauwerk, Bauleistung etc.) verpflichtet. Genau diese Verpflichtung ist dann gegeben, wenn die Werkleistung tatsächlich und im Wesentlichen fertiggestellt sowie mangelfrei ausgeführt worden ist. Einhergehend hiermit ist die sogenannte Abnahmereife bzw. Abnahmefähigkeit zu benennen - diese muss in Gesamtheit oder in Teilen (Teilabnahme) vorliegen. Sollte dies nicht der Falls sein, so ist eine Abnahme als auch eine Teilabnahme zu versagen bzw. zu verweigern. Erklärt der Bauherr die Bauabnahme fälschlicherweise verfrüht, so ist diese dennoch und im Regelfall rechtswirksam, auch wenn tatsächlich noch keine Abnahmefähigkeit vorlag. Ob und inwieweit Restleistungen oder ein Mangel wesentlich ist und in Folge zur Verweigerung der Abnahme führt bzw. berechtigt, ist von der Art, dem Umfang und den jeweiligen Auswirkungen abhängig und muss einzelfallbezogen, individuell und verhältnismäßig geprüft bzw. beurteilt (bewertet) werden. Als unwesentlich sind grundsätzlich geringfügige Einschränkungen, Abweichungen und Mängel zu betrachten, welche die allgemeine Gebrauchsfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigen und Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung sind sowie sich nicht bzw. nur im geringen Maße auf den vertraglich geschuldeten und vereinbarten Verwendungszweck sowie dessen Funktionalität auswirken.
Wer erklärt die Bauabnahme?
  • Grundsätzlich ist die Bauabnahme ein originäres Recht des Bauherren. Der Bauherr hat jedoch die Möglichkeit, die Abnahme entweder selbst zu erklären oder einen Dritten zu bevollmächtigen. Bauleiter und/oder bauüberwachende Architekten verfügen in der Regel nicht über eine ebensolche Vollmacht. Bereits aus rechtlicher Sicht, wäre dies schon nicht sinnvoll, da eine qualifizierte Bauabnahme die Rechtsposition des Auftraggebers schützen soll - eine entsprechende Abnahme durch den Bauleiter oder den Architekten, läuft daher dem Grundsatz einer neutralen Beurteilung des Bauwerkes bzw. der Bauleistung auf Mangelfreiheit bzw. Abnahmefähigkeit zuwider. Es ist jedoch sehr sinnvoll, dass sich der Bauherr vor und während der Bauabnahme von einem ausdrücklich unabhängigen Sachverständigen bzw. Gutachter beraten lässt. Denn nur die unabhängige Beurteilung ermöglicht auch eine objektive Bewertung, ob das vertraglich vereinbarte Bauwerk oder die Bauleistung tatsächlich abnahmefähig und mangelfrei ausgeführt worden ist. ​
Welche Wirkung hat die Abnahme?
  • Am Tage der Bauabnahme nimmt der Bauherr das bestellte Werk bzw. die Bauleistung ab. Nimmt der Bauherr das Bauwerk tatsächlich ab, so hat das insbesondere für den Bauunternehmer zahlreiche günstige Rechtsfolgen. Mitunter endet mit erfolgter Abnahme das Stadium der sogenannten Vertragserfüllung. Folglich beginnt die i.d.R. z.B. fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist schließt hiermit regelmäßig sämtliche Mängel, auch versteckte Mängel mit ein. Der Bauunternehmer kann mit dem Zeitpunkt der Abnahme seine Schlussrechnung stellen. Mit dem Tag der Bauabnahme geht somit zugleich das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse vom Bauunternehmer auf den Bauherrn über. Gleichfalls kommt es mit erfolgter Abnahme zur sorgenannten Beweislastumkehr. Diese greift ab dem Tage der Bauabnahme sodass der Bauherr beweisen muss, dass spätere, nicht bereits gerügte Mängel an der Bauleistung bereits vor der Bauabnahme vorhanden waren und ggf. durch den Bauunternehmer verursacht worden sind.​​
Was passiert mit erfolgter Bauabnahme?
  • Die Vergütung der Leistung wird fällig
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt
  • Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht auf den Bauherren über
  • Der Bauherr wird für bekannte, aber nicht angezeigte Mängel den Beseitigungsanspruch verlieren
  • Der Bauherr muss einen Mangel nachweisen, sofern er eine vorbehaltslose Abnahme erklärt hat (Beweislastumkehr).
  • Insbesondere ist bei der Bauabnahme zu beachten, das diese als einseitige Erklärung des Bauherrn verstanden wird. Mit Übernahme des Bauwerks erklärt der Bauherr, dass das bestellte Werk (Bauprojekt z.B- Einfamilienhaus, Eigentumswohnung etc.) entsprechend der getroffenen Vereinbarungen (Bauvertrag) fertiggestellt worden und dieses frei von Mängeln ist. Aus diesem Grunde sollten im Übergabeprotokoll sämtliche Mängel aufgeführt werden, auch wenn sich diese offenbar nur unwesentlich auf die Gesamtleistung auswirken.
Was ist bei der Bauabnahme zu beachten?
  • Die Bauabnahme ist ein wesentlicher rechtlicher Schritt
  • Alle Mängel und jede nicht korrekte Ausführung wird protokolliert
  • Jeder Vertragspartner erhält eine von allen Beteiligten unterschriebene Ausfertigung des Bauabnahmeprotokolls
Wichtiger Hinweis:
  • Für Baulaien ist es oft schwierig, Mängel oder eine nicht korrekte Ausführung zu erkennen. Es ist daher durchaus sinnvoll, als Bauherren einen unabhängigen, spezialisierten Sachverständigen bzw. Gutachter zu beauftragen, welcher Sie fachlich qualifiziert begleitet.
Was versteht man unter einer Teilabnahme?
  • Als „Bauabnahme“ wird die endgültige Übergabe eines Bauvorhabens an den Bauherrn verstanden. Abweichend hiervon, kann eine Abnahme von Teilleistungen durch eine "Teilabnahme" vereinbart werden. Teilabnahmen sind jedoch erst dann sinnvoll, wenn es sich jeweils um ein in sich abgeschlossenes Leistungsbild handelt (z.B. Fertigstellung Rohbau oder Inbetriebnahme technischer Anlagen etc.). Es kommt also stets auf die klare Trennbarkeit der Teilleistung von der Gesamtleistung an, sodass eine eigenständige Gebrauchsfähigkeit jeweils berücksichtigt werden kann. Wichtig ist es hierbei zu beachten, dass auch Teilabnahmen rechtliche Folgen haben. Wie bei der Gesamtabnahme, erfüllt auch die Teilabnahme die Voraussetzung zur Vergütung als auch den Beginn des Zeitpunktes für Fristen hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche.
Bei Teilabnahmen ist darauf zu achten, dass die Teilleistungen
  • für sich allein als gebrauchsfähig und nutzbar anzusehen sind,
  • auf die individuelle Funktionsfähigkeit überprüft werden können,
  • nach allgemeiner Verkehrsanschauung als selbstständig anzusehen sind,
  • keine Mängel aufweisen.
Was versteht man unter einer ausdrücklichen bzw. förmlichen Bauabnahme?
  • Die Abnahme versteht sich als körperliche bzw. physische Übernahme des vertraglich vereinbarten Werkes. Die Besitzergreifung ist dementsprechend gleichbedeutend. Durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erklärt der Bauherr (Besteller) ausdrücklich die Abnahme des Werkes. Bei vorliegenden, ausdrücklich gravierenden Mängeln, welche zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigten, kommt eine Abnahme unter Vorbehalt in Betracht. Die Mängel sind sodann gemeinsam mit der Erklärung zu deklarieren. Aufgrund der Mängel kann die Geltendmachung der entsprechend zustehenden Rechte vorbehalten werden. In dem zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll sind die entsprechenden Mängelpositionen aufzulisten. Wird das Bauwerk hingegen trotz Kenntnis der Mängel vorbehaltslos abgenommen, so verliert der Bauherr (Besteller) seine Ihm zustehenden Gewährleistungsrechte gemäß BGB. Eine schriftlich fixierte Bauabnahme stellt immer eine ausdrückliche und auf Grund des Abnahmeprotokolls eine förmliche Abnahme dar - unabhängig davon, ob es sich um eine Abnahme unter Vorbehalt oder um eine vorbehaltlose Abnahme handelt.
Was ist eine stillschweigende Bauabnahme?
  • In der Praxis kommt es neben der ausdrücklichen Bauabnahme regelmäßig zu einer sogenannten stillschweigenden Abnahme. Im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Abnahme erklärt der Bauherr (Besteller) in diesem Fall durch "schlüssiges Verhalten" (konkludent) die Abnahme des Werkes. Grundsätzlich ist es eine Betrachtung des Einzelfalls, ab wann eine solche Abnahme durch schlüssiges Verhalten angenommen werden kann. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung den entscheidenden Leitsatz vorgegeben, das eine stillschweigende Abnahme dann vorliegt, wenn exemplarisch das Haus oder die Eigentumswohnung in Besitz genommen wird und der Bauunternehmer hieraus unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgeht, dass der Bauherr (Besteller) das Haus oder die Eigentumswohnung als vertragsgemäß anerkennt. Elementare Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass der Bauherr (Besteller) ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Werkes auf eventuelle Mängel hatte. Ergänzend muss noch ein Verhalten hinzukommen, aus welchem letztendlich der Schluss gezogen werden kann, dass der Bauherr (Besteller) das Werk billigt. Ein ebensolches Verhalten liegt durch Zahlung des Werklohnes und der Inbesitznahme des Hauses oder der Eigentumswohnung vor. Eine stillschweigende Abnahme ist aufgrund des fehlenden Abnahmeprotokolls keine förmliche Abnahme. Im Übrigen handelt es sich bei der ausdrücklichen und bei der stillschweigenden Abnahme jeweils um eine "rechtsgeschäftliche Abnahme" und bildet damit den Gegensatz zur "fingierten Abnahme".​
Was ist eine fingierte Bauabnahme bzw. eine fiktive Bauabnahme?
  • Der Bauherr (Besteller) ist grundsätzlich zur Bauabnahme verpflichtet. Eine Verweigerung ohne Grund (gravierende Mängel) führt im Regelfall dazu, dass der Bauunternehmer eine Frist zur Abnahme setzt. Verstreicht diese Frist fruchtlos, so gilt Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung als abgenommen - die Abnahme wird folglich fingiert. Zu beachten sind hierbei grundsätzlich die gesetzten Fristen, welche grundsätzlich angemessen sein sollten (z.B. 12-14 Werktage).
  • Bauherrn (Besteller) sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, dass ebensolche Mängel, die während der Baumaßnahme zwar angezeigt, aber noch nicht abgestellt sind, automatisch dazu führen, das eine Bauabnahme verweigert werden kann. Bauherrn (Besteller) sind regelmäßig der Ansicht, dass Sie die Abnahme nicht benötigen, weil die Mängel bereits angezeigt sind. Dies ist jedoch falsch. Bei der Abnahme sollten sämtliche, also auch die bereits angezeigten und nicht beseitigten Mängel explizit angezeigt werden. Wichtig ist dies, wenn der Bauunternehmer eine Abnahmefrist gesetzt und gleichzeitig über die Folgen einer Abnahmeverweigerung aufgeklärt hat. Verstreicht die Abnahmefrist ohne dass der Bauherr (Besteller) sich gemeldet hat, so kann von einer fingierten Abnahme ausgegangen werden. Bauherrn (Besteller) sollten eine Abnahme nicht grundlos verweigern, da im Zweifel auch hier von einer Fiktion der Abnahme ausgegangen werden könnte. Es ist unerheblich, ob es sich um Wesentliche Mängel handelt. Die fiktive Abnahme erlaubt es dem Bauunternehmer, seinen Werklohn einzuklagen.
Hinweis:
  • Wir bieten ausdrücklich keine Rechtsberatung an und erteilen keine rechtsberatenden Auskünfte. Unsere redaktionellen Beiträge dienen lediglich der Information. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

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  • Begutachtung

    Umfassende technische Begutachtung, Due Diligence und Dokumentation vor Ort für Käufer und Verkäufer.
  • Wertermittlung

    Unsere Immobilienbewertung umfasst die technische und wirtschaftliche Überprüfung von Immobilien im Detail.
  • Beratung

    Persönliche Begutachtungen und umfassende, sachliche und fundierte Beratungen durch Ingenieure und Gutachter.

Persönlich Beratung

Wir beraten ausschließlich persönlich und ermöglichen dadurch höchste Sicherheit und Transparenz. Wir setzen unseren Sachverstand und unser Fachkompetenz ein um fundierte immobilienwirtschaftliche und technische Entscheidungen zu ermöglichen. Dabei beachten wir ausnahmslos die deutsche Sachverständigenordnung (DIHK) sowie die ethischen Berufsgrundsätze als Ingenieure, Sachverständige und Gutachter.

Beauftragung & Ablauf

1. Beratung

In einem persönlichen Beratungsgespräch klären wir den Auftragsanlass und definieren den individuellen Leistungsumfang.

2. Vertrag

Die gemeinsam abgestimmten Rahmenbedingungen werden vereinbart und als Grundlage schriftlich in unserem Sachverständigen-Vertrag festgehalten.

Gutachten & Beratung

Es erfolgt die Terminierung des Begutachtungstermins vor Ort. Im Anschluss erstatten wir das beauftragte Gutachten und übernehmen die Beratung.
Bauabnahme mit zertifiziertem Immobiliengutachter Baugutachter Gutachter Sachverständiger Immobiliengutachter Immobilienbewertung Bauabnahmebegleitung Baubegleitung Baugutachten Beweissicherung Neubau Umbau Diez Limburg Wiesbaden Mainz Frankfurt Offenbach Hanau Kelkheim Kronberg Königstein Idstein Bad Homburg Hahnstätten Rüdesheim Nastätten Ingelheim Boppard Bingen Lahnstein Nassau Singhofen Klingelbach Katzenelnbogen Montabaur Weilburg Siegen Gießen Wetzlar Weilmünster Dernbach Höhr-Grenzhausen Koblenz Bendorf Neuwied Vallendar Köln Bonn Düsseldorf Aachen Berlin Potsdam Hamburg Leipzig Dresden Aschaffenburg Würzburg Nürnberg Ingolstadt Regensburg Rosenheim Garmisch-Partenkirchen Chiemsee München Augsburg Ulm Bodensee Konstanz Freiburg Baden-Baden Pforzheim Stuttgart Mannheim Karlsruhe Kaiserslautern Saarbrücken Trier Mannheim Darmstadt Pfungstadt Alzey deutschlandweit Rhein-Main-Gebiet

Bauabnahme mit Gutachter im Rhein-Main-Gebiet & deutschlandweit

​Als Ingenieure und öffentlich-rechtlich zertifizierte Sachverständige sowie zertifizierte Immobiliengutachter HypZert F gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 sind wir auf die professionelle Bauabnahme und Anspruchssicherung bei Neubau und Umbau von Immobilien im Rhein-Main-Gebiet und deutschlandweit spezialisiert.

​​Wir sind regelmäßig als Gutachter für Bauabnahmen in unserer Heimatregion im Rhein-Main-Gebiet zwischenLimburg an der Lahn, Idstein, Diez an der Lahn, Katzenelnbogen, Hahnstätten, Nastätten, Aarbergen, Hünstetten, Bad Schwalbach, Taunusstein, Weilburg, Bad Camberg, Selters, Rüdesheim, Königstein, Kronberg, Wiesbaden, Mainz, Frankfurt am Main, Eschborn, Kelsterbach, Bad Vilbel, Bad Nauheim, Höhr-Grenzhausen, Koblenz, Lahnstein, Bad Ems, Nassau, Boppard, Bingen am Rhein, Ingelheim und Montabaur tätig. Darüber hinaus übernehmen wir die Begleitung der Bauabnahme deutschlandweit z.B. in Aachen, Bonn, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Berlin, Dresden, Leipzig, Nürnberg, Regensburg, München, Garmisch-Partenkirchen, Augsburg, Freiburg, Baden-Baden, Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe und Darmstadt.
5,0

Exzellent

Basierend auf 33 Bewertungen

Unsere Referenzen

  • Markus

    vor 2 Wochen

    Umfangreiches Gutachten, sehr schnell bearbeitet.Danke dafür!
  • Sandra Schellenberg

    vor 2 Wochen

    Herr Abels ist ein sehr kompetenter Gutachter, steht immer mit Rat und Tat zur Verfügung. Nur zu empfehlen.
  • F M

    vor 3 Monaten

    Wir haben sogar ein ausfürliches Erstgespräch an einen Sonntag erhalten! Super freundlich, äußerst kompetent, nächsten Schritte sauber erklärt, offene und sehr faire Preise.Vielen Dank nochmals Herr Abels für Ihre Hilfe
  • Monique Witte

    vor 3 Monaten

    Volle Punktzahl ohne wenn und aber. Vom 1. Telefonkontakt wussten wir, dass wir gut aufgehoben sind. Schnelle Reaktionszeiten, fachlich unglaublich gut. Ehrliche Einschätzungen (bei der Bauendabnahme), sehr angenehme, vertrauensvolle Zusammenarbeit. Uneingeschränkte Empfehlu…
  • P L

    vor 5 Monaten

    Auch nach zwei Monaten nach erfolgter Begutachtung sind wir äußerst zufrieden. Kontaktaufnahme war online, es wurde sehr schnell persönlich, weil Herr Abels sehr transparent seine Leistungen vorstellt. Während der gesamten Begutachtung ist Herr Abels telefonisch immer erreic…
  • Wolfgang M.

    vor 5 Monaten

    Ich habe Herrn Abels für einen Verkauf eines geerbten Hauses mit einem Wertgutachten sowie einer Beratung für den Verkauf beauftragt. Herr Abels war jederzeit für uns als Erbengemeinschaft erreichbar und konnte uns sehr schnell einen Termin für die Begutachtung anbieten. Auc…
  • Claudia Hess

    vor 5 Monaten

    Ich kann mich nur den anderen guten Bewertungen anschließen: Herr Abels hat mich beim Verkauf meiner Immobilie insbesondere bei der Preisfindung unterstützt und vom ersten Telefonat an einen sehr kompetenten und bemühten Eindruck gemacht. Er nimmt sich Zeit für alle Fragen, …
  • Alicia Leick

    vor 6 Monaten

    Wir haben uns bei Herrn Abels von Anfang an sehr gut aufgehoben gefühlt. Er ist äußerst kompetent, immer erreichbar und absolut zuverlässig. Besonders geschätzt haben wir, dass er sich jederzeit die Zeit genommen hat, unsere Fragen verständlich und geduldig zu beantworten. K…

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