Ein Wertgutachten bzw. Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB (Vollgutachten) umfasst die ausführliche Dokumentation sämtlicher Unterlagen sowie die detaillierte Auseinandersetzung mit wertrelevanten Sachverhalten zu einer Immobilie und weist den Immobilienwert bzw. Marktwert mit Stichtagsbezug fundiert und präzise aus. Das Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB ist die umfangreichste sowie aussagekräftigste Form der Immobilienbewertung bzw. des Immobiliengutachtens zur Feststellung des Immobilienwertes und ist unter anderem bei Streitigkeiten vor Gericht, vor Behörde und Finanzverwaltung bzw. dem Finanzamt zwingend erforderlich.
Der Verkehrswert wird in §194 BauGB wie folgt beschrieben:"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
Der Immobilienwert ermittelt sich demnach auf Grundlage der tatsächlichen Eigenschaften und der rechtlichen Gegebenheiten ohne subjektive Eindrücke - dies bedeutet „ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse". Sämtliche wertrelevante Eigenschaften der bewertungsgegenständlichen Immobilie werden begutachtet und ggf. bestehende eventuelle Mängel dokumentiert. Im Anschluss erfolgt die Erstattung des sehr umfangreichen Verkehrswertgutachtens.
Das Verkehrswertgutachten hat vor Gericht, Behörde und dem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung (Finanzbehörde) Bestand und wird häufig auch im Zusammenhang mit Versicherungen und insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten benötigt. Es handelt sich somit um ein rechtssicheres bzw. gerichtsfestes Verkehrswertgutachten zur Feststellung des Immobilienwertes.
Zu folgenden Anlässen wird ein Wertgutachten in Form eines Verkehrswertgutachten durch einen Gutachter zur Feststellung des Immobilienwerts benötigt (Auflistung nicht abschließend):
- Bei Kauf und/oder Verkauf von Immobilien
- Bei Erbschaft und Erbschaftsstreitigkeiten
- Bei Pflichtteilergänzungsansprüchen
- Bei Scheidungen mit Rechtsstreit
- Bei Zwangsversteigerungen
- Steuerliche Wertermittlung
- Bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen
- Bei Einlage in das Betriebsvermögen
- Bei Projektbewertungen
- Bei Streitfragen zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer
- Zur Vorlage bei Versicherungen
Der Verkehrswert kann zu einem oder mehreren Stichtagen durch einen Gutachter ermittelt werden - dies ist unter anderem bei Vermögensangelegenheiten wie z.B. Erbfolge bzw. Erbschaft, bei Erbengemeinschaften, Scheidungen oder im Falle von Schäden regelmäßig der Fall. Die vorbenannte Auflistung ist als nicht abschließend zu verstehen.
Die Immobilienbewertung und Gutachtenerstattung zur Feststellung des Immobilienwerts im Rahmen eines Verkehrswertgutachten gemäß §194 BauGB erfolgt gemäß der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Immobilienwertermittlung erforderlichen Daten gemäß der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Die Verordnung ist bei der Ermittlung der Verkehrswerte im Sinne des § 194 BauGB bzw. des Immobilienwerts sowie bei der Ableitung der notwendigen Daten durch die Gutachterausschüsse zwingend anzuwenden. Als Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts bzw. des Immobilienwertes sieht die ImmoWertV das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren vor. Die angewendeten Wertermittlungsverfahren sind im Rahmen der Immobilienbewertung nach der Immobilienart des Wertermittlungsobjektes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten zu wählen. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist im Rahmen der Immobilienbewertung bzw. innerhalb des Verkehrswertgutachten stets nachvollziehbar zu begründen.